Satzung

Satzung
des gemeinützigen Vereins
„Unser-Fritz 2/3 e. V.“

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Unser Fritz 2/3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz „e.V.“ erhalten.

2) Sitz des Vereins ist Herne, Stadtbezirk Wanne.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur an der Emscher. Zur Verwirklichung dieses Satzungszweckes stellt sich der Verein insbesondere die Aufgabe:

• Die Arbeitsmöglichkeiten künstlerisch Tätigen und künstlerisch Interessierten zu verbessern und hierbei Ateliernutzungen zusichern und zu entwickeln;

• Künstlerische Aktivitäten im Emscherland zu vernetzen und hierbei auch eine Wegestation für Gastkünstler mit zeitweiliger Ateliernutzung zu einzurichten;

• Einen regelmäßigen Austausch zwischen künstlerisch Tätigen und Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, zu fördern und hierbei Möglichkeiten für Ausstellungen, Aktionen, Vorträge und allgemeine künstlerische Darbietungen zu schaffen;

• Die ehemaligen Zechengebäude der Zeche Unser-Fritz 2/3 als kulturelle und soziale Arbeits- und Begegnungsstätte im Emscherpark zu betreiben;

• Künstlerische Kreativität in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern;

• Freie Formen informeller Arbeit im sozialkulturellem Bereich zu fördern;

• der bergmännische Tradition in Kunst und Handwerk zu pflegen und „Spurensicherung“ zu betreiben, sowie

• die Auseinandersetzung von Kunst mit der Bergbaulandschaft zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, im Falle seiner Ablehnung auf Antrag die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitgliedes;
    b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigung von 3 Monaten zulässig;
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste;
    d. durch Ausschluß aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst entschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist kein Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

der Beirat

die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, einer oder einem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, sowie einer oder einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Künstler, die ein Atelier in der Zeche nicht nur vorübergehend
angemietet haben. Die Bestimmung dieser Vertreter erfolgt durch die Künstler selbst. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand und bis zu sechs weiter Beisitzerinnen oder Beisitzer erweitern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder dem Vorsitzenden oder die, bzw. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die, bzw. der ersten stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung der, bzw. des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung zum Zwecke einer Ergänzung einberufen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin oder Schatzmeister sowie die Schriftführerin oder Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Art und Umfang der laufenden Geschäfte, deren Erledigung dem geschäftsführenden Vorstand obliegt, legt der Gesamtvorstand nach Maßgaben dieser Satzung in einer Geschäftsordnung fest. In dieser kann er darüber hinaus im besonderen Regelung zu folgenden Fragen treffen:

• Stellung und Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
• Bildung von Ausschüssen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit,
• Geschäftsordnung des Beirates.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlußfähig.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann Beschlüsse den Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes auch im Wege des schriftlichen Verfahrens oder durch Telefonkonferenz herbeiführen. Dies gilt nicht, wenn ein Vorstandsmitglied ausdrücklich widerspricht.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Sie sind zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben.

§ 8 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, den Vereinszweck zu fördern und den Vorstand insbesondere in künstlerischen und sozio-kulturellen Fragen zu beraten. Anzahl der Beiratsmitglieder wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt, wobei auch Nicht-Vereinsmitglieder gewählt werden können.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der ersten Vorsitzenden oder dem ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Hierbei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes und Entlastung,
c. Wahl des Vorstandes und des Beirates,
d. Wahl der Kassenprüferin oder Kassenprüfer oder Bestimmung der vergleichbaren Gesellschaft oder Wirtschaftsprüfer gemäß § 10,
e. Festsetzung von Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge sowie etwaiger Umlagen ( § 11 ),
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand und über Anträge bei Nichtaufnahme durch den Vorstand.
g. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angeben des Zweckes und der Gründe fordert.

Die Mitgliederversammlung ist bei form- und fristgerechter Einladung ( § 9 Abs. 1 ) beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder dem

Versammlungsleiter sowie der Protokollführerin oder der Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

In der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder entsprechende Gesellschaften mit der Kassenprüfung beauftragen

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge verlangt. Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Schüler, Studentinnen und Studenten sowie Arbeitslose zahlen die Hälfte. Der Vorstand kann in Einzelfällen begründete Ausnahmen zulassen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die StadtHerne, um es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Künstler zu verwenden.